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Durch Weiterbildung am Ball bleiben

von Frederick Kubin | 23.11.2015 | Ressort: Akademie

Die Fachkunde als betrieblicher Datenschutzbeauftragter erhalten und ausbauen

Zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer über die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde verfügt. In den Bereich der Zuverlässigkeit gehören Eigenschaften wie Verschwiegenheit und Verantwortungsbewusstsein. Was die Fachkunde angeht, kommt es auf Weiterbildung an, weshalb dem Beauftragten für Datenschutz die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, deren Kosten das Unternehmen zu tragen hat.

Weiterbildung wird für einen Datenschutzbeauftragten in der Praxis immer ein wesentlicher Punkt sein und bleiben. Denn Veränderungen bei der Datenverarbeitung im Betrieb erfordern häufig nicht nur ein Agieren im Vorfeld, sondern auch ein rasches Reagieren durch den Datenschutzbeauftragten, wenn es doch zu Unvorhergesehenem kommt und auch im Hinblick auf Änderungen der Gesetzes- und Rechtsprechungslage ist es für den Beauftragten unabdingbar, auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Eigenrecherche, Austausch und Weiterbildung

Weiterbildung muss sozusagen der "zweite Vorname" des Datenschutzbeauftragten sein. Zunächst ist Eigenrecherche über Medien und das Internet erforderlich; fast täglich tauchen Entscheidungen oder neue Aspekte zum Thema Datenschutz auf und werden diskutiert. Darüber hinaus lohnt sich immer ein Kontakt und Austausch mit Kollegen (beispielsweise über Foren wie das über die Internetseite der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angebotene Datenschutzforum). Und als dritter Punkt ist eine Weiterbildung allgemein und zu den für das Unternehmen besonders wesentlichen Themen des Datenschutzes über Weiterbildungsveranstaltungen oder Vertiefungskurse entscheidend.

Denn selbst ohne aktuelle Gesetzesänderungen ist der Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit stets im Wandel begriffen. Relevante Fragen stellen sich teils dauerhaft, teils in immer neuen Zusammenhängen.

An aktuellen Fragen "dranbleiben"

Was z.B. tut sich gerade in Sachen Cloud-Nutzung für Unternehmen? Der Deutsche Anwaltsverein hält sie - jedenfalls soweit keine Standards für einen Mindestschutz auch in den USA bestehen - schlicht für unzulässig beziehungsweise für im Einklang mit deutschem Datenschutzrecht nicht machbar. Warum? Und verändert sich die Lage durch neue Angebote der Betreiber? Was gilt künftig hinsichtlich des vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärten Safe-Harbor-Abkommens für Daten-Kontakte in die USA und auch zu anderen sog. unsicheren Drittländern? Gib es Neues im Hinblick auf eine rechtssichere Verwendung von Cookies? Was sollte diesbezüglich schon jetzt mit Blick auf europäisches Recht in die Datenschutzerklärung auf Webseiten aufgenommen werden? Oder: An welchen neuen Verschlüsselungstechniken wird gearbeitet? Hat sich der Stand der Technik verändert?

Um bei all diesen Fragen "am Ball zu bleiben", empfiehlt es sich, mindestens einmal im Jahr an einem Wiederholungs- oder Vertiefungskurs teilzunehmen, um die eigene Fachkunde als betrieblicher Datenschutzbeauftragter aufzufrischen oder zu vertiefen.